Das Wichtigste zuerst:
- Abrechnung nach Aufmaß = tatsächlich erbrachte Mengen × vereinbarte Einheitspreise, nicht der Angebotsbetrag.
- Ohne prüffähige Aufmaßunterlagen kann eine Rechnung nach VOB/B nicht fällig sein (§ 14 VOB/B).
- Wer baubegleitend dokumentiert und Nachträge sofort kennzeichnet, ist rechtlich und finanziell abgesichert.
Aufmaß Checkliste und Excel-Vorlage
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Was bedeutet Abrechnung nach Aufmaß?
Dazu direkt ein Beispiel:
Ein Sanitärbetrieb soll in einem Bestandsgebäude die Heizungsanlage erneuern.
- 1. Die Planung zeigt 34 Meter Rohrtrasse, der Angebotspreis basiert darauf.
- 2. Auf der Baustelle stellen die Monteure fest: 2 Schächte sind nicht zugänglich wie geplant, die Leitungsführung muss angepasst werden.
- 3. Am Ende wurden 51 Meter verlegt.
Wer einen Einheitspreisvertrag mit Abrechnung nach Aufmaß geschlossen hat, rechnet exakt das ab, was tatsächlich ausgeführt wurde.
Nicht die 34 Meter aus dem Angebot, sondern die 51 Meter, die gemessen, dokumentiert und dem Auftraggeber nachgewiesen wurden.
Mehr, aber im nächsten Projekt auch einmal weniger. Das klingt unkompliziert.
In der Praxis hängt alles an der Dokumentation. Was auf der Baustelle nicht strukturiert erfasst wird, lässt sich im Büro nicht abrechnen und im Streitfall nicht beweisen.

Abrechnung nach Aufmaß vs. Pauschalpreisvertrag
Beim Pauschalpreisvertrag steht der Rechnungsbetrag von vornherein fest. Das spart Aufwand bei der Abrechnung, verlagert aber das Mengenrisiko vollständig auf den Auftragnehmer. Wer sich verschätzt, trägt den Schaden.
Beim Einheitspreisvertrag mit Abrechnung nach Aufmaß trägt der Auftraggeber das Risiko von Mengenmehrungen, vorausgesetzt, das Aufmaß ist korrekt und lückenlos dokumentiert.
Abrechnung nach Aufmaß vs. Abrechnung nach Aufwand
Die Abrechnung nach Aufwand (auch Regiearbeit) kommt zum Einsatz, wenn Leistungen nicht vorab in Positionen mit Einheitspreisen vereinbart wurden.
Abgerechnet werden geleistete Stunden und Material direkt. Das ist bei unvorhersehbaren Zusatzarbeiten sinnvoll, bietet dem Auftraggeber aber weniger Planungssicherheit.
Mehr dazu im Artikel Regiearbeiten richtig abrechnen.
Rechtliche Grundlagen: VOB, Einheitspreisvertrag und DIN-Normen
Diese rechtlichen Grundlagen sollten Sie kennen.
Einheitspreisvertrag nach VOB
Beim Einheitspreisvertrag wird für jede Leistungsposition ein Preis je Einheit vereinbart.
Die Abrechnungssumme ergibt sich aus:
Menge × Einheitspreis = Gesamtpreis je Position
Angebot und Schlussrechnung können voneinander abweichen. Das ist nicht der Fehler, sondern das Prinzip.
Bei größeren Mengenabweichungen können je nach Vertragsgrundlage, insbesondere nach § 2 Abs. 3 VOB/B, zusätzliche Preis- oder Nachtragsfragen entstehen, etwa wenn Mengen mehr als 10 % vom vereinbarten Ansatz abweichen. Die Grundlage bildet § 2 VOB/B.
Für die Fälligkeit der Zahlung gilt: Bei einem VOB-Einheitspreisvertrag ist eine Rechnung ohne nachvollziehbare Aufmaßunterlagen regelmäßig nicht prüffähig, und damit kann der Vergütungsanspruch nicht fällig sein.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat 2019 entschieden, dass fehlende Aufmaßblätter die Prüffähigkeit und damit die Fälligkeit einer Schlussrechnung gefährden (OLG Brandenburg, 17.01.2019, Az. 12 U 116/18).
Das gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer exakt die im Leistungsverzeichnis genannten Mengen abrechnet. Der Auftraggeber hat das Recht zu prüfen, wo und wie diese Mengen erbracht wurden.
Prüffähige Rechnung nach § 14 VOB/B
Nach § 14 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen.
Das bedeutet: Eine unbeteiligte Person muss anhand der eingereichten Unterlagen nachvollziehen können, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Konkret verlangt § 14 VOB/B folgendes:
- Positionen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses mit vertragsgemäßen Bezeichnungen aufführen
- Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege beifügen
- Abweichungen vom ursprünglichen Leistungsumfang (Mengenmehrungen, Nachträge, weggefallene Positionen) gesondert kennzeichnen
Besondere Sorgfalt ist bei Leistungen geboten, die bei Weiterführung der Arbeiten nicht mehr zugänglich sind, z.B.:
- verlegte Leitungen
- verfüllte Gräben
- überputzte Konstruktionen
Wer hier keine Fotos, Maßskizzen und Aufmaßpläne vorlegen kann, hat im Streitfall ein ernstes Problem.
Gewerk-spezifische DIN-Normen (VOB/C)

Neben den allgemeinen Regelungen in VOB/B enthält VOB/C für jedes Gewerk im Abschnitt 5 spezifische Vorschriften zur Aufmaßerstellung.
Diese Normen legen fest, wie Flächen, Längen oder Mengen zu ermitteln sind, und welche Bauteile dabei übermessen oder abgezogen werden.
Für Malerarbeiten etwa regelt ATV DIN 18363, dass Aussparungen bis 2,5 m² Einzelgröße übermessen werden dürfen; größere Aussparungen sind abzuziehen.
Für SHK, Tiefbau, Rohbau und alle anderen Gewerke gelten eigene Regelungen.
Wer diese Vorschriften nicht kennt, riskiert Streitigkeiten über Aufmaße, die sich nachträglich kaum noch klären lassen, weil die Leistungen längst nicht mehr zugänglich sind.
Rechtliche Regelungen
- Einheitspreisvertrag: Abgerechnet werden tatsächliche Mengen. Angebot und Schlussrechnung dürfen abweichen.
- § 14 VOB/B: Fehlen Aufmaßunterlagen, ist die Rechnung nicht prüffähig und die Vergütung nicht fällig.
- VOB/C: Die gewerk-spezifischen Aufmaßregeln (Abschnitt 5 der jeweiligen ATV) sind verbindlich.
Dokumentation als Grundlage: Was wann festgehalten werden muss

Vor Baubeginn sollten folgende Punkte intern geregelt sein:
- Welche Aufmaßmethode wird verwendet: zeichnerisch nach Plan oder örtlich durch Messen?
- Wer ist verantwortlich für die Aufmaßerstellung?
- In welchem Rhythmus werden Aufmaße dem Auftraggeber vorgelegt?
Während der Ausführung gilt eine einfache Regel:
- Alles, was nach Weiterführung der Arbeiten nicht mehr sichtbar und messbar ist, muss sofort dokumentiert werden, bevor es abgedeckt, verfüllt oder verputzt wird.
- Fotos mit Zeitstempel, Skizzen mit Maßangaben und Aufmaßblätter mit Positionszuordnung sind das Minimum.
- Ein nachträglich erstelltes Aufmaß aus dem Gedächtnis ist vor Gericht kaum zu verteidigen.
Bei Änderungen und Nachträgen ist besondere Sorgfalt gefordert.
- Jede Abweichung vom vereinbarten Leistungsumfang, ob Mengenmehrung, neue Position oder weggefallene Leistung, muss gesondert erfasst und gekennzeichnet werden.
- Mündliche Absprachen auf der Baustelle, die nicht schriftlich festgehalten werden, lassen sich später kaum durchsetzen.
In der Praxis bricht die Kette meistens an derselben Stelle:
Der Monteur notiert Werte im Heft oder auf dem Handy, am Abend werden sie in eine Tabelle übertragen, und dabei gehen Informationen verloren, werden falsch gelesen oder gar nicht erst weitergegeben. Was nicht sauber von der Baustelle ins Büro kommt, taucht in der Rechnung nicht auf.
3 Grundregeln der Dokumentation
- Vor Baubeginn: Aufmaßmethode, Verantwortlichen und Vorlage-Rhythmus intern festlegen.
- Während der Ausführung: Alles, was später nicht mehr sichtbar ist, sofort dokumentieren, nicht nachträglich.
- Bei Nachträgen: Jede Abweichung vom LV schriftlich festhalten und als Nachtrag kennzeichnen.
Genau hier verlieren viele Betriebe Geld: Das Aufmaß wird zwar auf der Baustelle erfasst, kommt aber nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht nachvollziehbar im Büro an.
So läuft die Abrechnung nach Aufmaß ab
Das Aufmaß nach Abrechnung in 3 Schritten.

1. Aufmaß vor Ort erstellen
Das Aufmaß kann auf zwei Arten erstellt werden.
Das zeichnerische Aufmaß arbeitet mit Ausführungsplänen und ist bei Neubauten mit Einheitspreisvertrag der Regelfall. Das örtliche Aufmaß erfasst Leistungen durch Messen vor Ort und kommt zum Einsatz, wenn keine aktuellen Pläne vorliegen, etwa bei Sanierungsarbeiten, oder wenn Änderungen während der Ausführung aufgetreten sind.
Aufmaßblätter müssen eindeutig aufgebaut sein:
- Positionsnummern aus dem LV mit Bezeichnungen
- Einzelmaße mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet
- Jede Position eindeutig einer Leistung an einem konkreten Ort zugeordnet
Wie das Aufmaß in der Praxis erstellt wird, zeichnerisch oder örtlich, digital oder auf Papier, und welche Werkzeuge dabei helfen, beschreiben wir ausführlich im Artikel Digitales Aufmaß erstellen.
2. Abschlagsrechnungen stellen
Bei längeren Projekten sind Abschlagsrechnungen das Mittel der Wahl, um Liquidität zu sichern. Sie erfassen den Stand der erbrachten Leistungen zu einem Stichtag.
Voraussetzung: Jede Abschlagsrechnung basiert auf einem aktuellen Aufmaß. Werden Mengen doppelt erfasst, entstehen Fehler, die sich in der Schlussrechnung kaum noch korrigieren lassen.
3. Schlussrechnung erstellen
Die Schlussrechnung führt alle Positionen der gesamten Bauleistung auf. Bereits geleistete Abschläge werden abgezogen. Zwischensummen je Titel oder Gewerk erleichtern die Prüfbarkeit. Am Ende steht die Gesamtsumme zzgl. Mehrwertsteuer.
Die Grundformel bleibt in jeder Position gleich:
Menge × Einheitspreis = Positionssumme
Die Summe aller Positionen ergibt den Gesamtrechnungsbetrag.
Beispiel einer Abrechnungsposition:
LV Position
Bezeichnung
Einheitspreis
Aufmaß
Abrechnung
01.02.030
Kupferrohr DN 22
18,50 €/m
51,00 m
943,50 €
Das Aufmaßblatt weist die 51,00 Meter mit Einzelmaßen je Trasse nach. Die abgerechnete Menge weicht von der im Angebot genannten Menge (34,00 m) ab, was beim Einheitspreisvertrag zulässig und vorgesehen ist, solange das Aufmaß nachvollziehbar dokumentiert ist.
Gemeinsames Aufmaß: Der sicherste Weg?

§ 14 Abs. 2 VOB/B empfiehlt, den Fortgang der Bauleistungen möglichst gemeinsam mit dem Auftraggeber festzustellen.
Auftraggeber und Auftragnehmer nehmen das Aufmaß gemeinsam vor, bestätigen die Ergebnisse schriftlich und schaffen damit eine verbindliche Grundlage für die Abrechnung.
Das gemeinsame Aufmaß ist keine zwingende Pflicht, aber bei Leistungen, die später nicht mehr zugänglich sind, die praktisch einzige Absicherung: verfüllte Gräben, verlegte Leitungen, abgedeckte Konstruktionen. Was einmal verbaut ist, lässt sich nachträglich nicht mehr nachmessen.
Was rechtlich gilt
Wird ein Aufmaß gemeinsam festgestellt und unterzeichnet, entfaltet es Bindungswirkung für beide Seiten (OLG Frankfurt, 09.09.2013, Az. 6 U 187/12).
Nachträgliche Einwendungen des Auftraggebers sind dann nur noch möglich, wenn das Aufmaß offensichtliche Fehler enthält, die erst nach der gemeinsamen Feststellung bekannt wurden.
Was tun, wenn der Auftraggeber nicht kooperiert?
Wenn der Auftraggeber einen Termin zum gemeinsamen Aufmaß nicht wahrnimmt, laden Sie ihn schriftlich ein zweites Mal ein. Bleibt auch das ohne Reaktion, erstellen Sie das Aufmaß einseitig, und dokumentieren Sie die Einladungen schriftlich.
Bleibt der Auftraggeber einem rechtzeitig angekündigten gemeinsamen Aufmaß fern und ist eine spätere Überprüfung nicht mehr möglich, kann sich das zu seinen Lasten auswirken. In solchen Ausnahmefällen können erhöhte Anforderungen an sein Bestreiten entstehen (OLG Bamberg, 11.04.2016, Az. 4 U 196/15).
Grundsätzlich bleibt der Auftragnehmer aber gut beraten, sein einseitiges Aufmaß besonders sorgfältig zu dokumentieren. Die Beweislast dafür, dass die abgerechneten Leistungen erbracht wurden, liegt weiterhin bei ihm. Weigert sich der Auftraggeber grundlos, am gemeinsamen Aufmaß teilzunehmen, kann das als Behinderung gewertet werden und Schadensersatzansprüche begründen.
Gemeinsames Aufmaß: so gehen Sie vor
- Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zum Termin einladen. Bei Nicht-Erscheinen ein zweites Mal einladen.
- Kommt keine Reaktion: einseitiges Aufmaß erstellen und beide Einladungen dokumentieren.
- Einseitiges Aufmaß immer besonders sorgfältig belegen. Die Beweislast bleibt beim Auftragnehmer.
6 häufige Fehler bei der Abrechnung nach Aufmaß

1. Verdeckte Leistungen nicht dokumentiert, bevor sie nicht mehr zugänglich waren
Was einmal verfüllt, abgedeckt oder überputzt ist, lässt sich nicht mehr nachmessen. Fotos, Skizzen und Aufmaßblätter müssen vorher erstellt sein.
So vermeiden Sie es: Legen Sie intern fest, welche Leistungen vor dem Abdecken zwingend zu dokumentieren sind, und wer dafür verantwortlich ist.
2. Keine klare Verbindung zu den LV-Positionen
Aufmaßblätter ohne Positionsnummern aus dem LV sind für den Auftraggeber nicht nachvollziehbar. Wer nicht erkennen kann, welche Position welche Menge belegt, kann die Rechnung nicht prüfen, und muss sie nicht bezahlen.
So vermeiden Sie es: Jeder Eintrag trägt die genaue Positionsnummer aus dem LV.
3. Nachträge nicht gesondert gekennzeichnet
Zusatzleistungen, die auf der Baustelle mündlich vereinbart wurden, tauchen in der Schlussrechnung auf, ohne als Nachtrag erkennbar zu sein. Der Auftraggeber bestreitet sie, und Sie können die Vereinbarung nicht nachweisen.
So vermeiden Sie es: Jeder Nachtrag wird sofort schriftlich festgehalten, als Nachtrag gekennzeichnet und bestätigt.
4. Aufmaß nachträglich aus dem Gedächtnis erstellt
Wer Aufmaßwerte Tage nach der Ausführung rekonstruiert, riskiert Ungenauigkeiten und kann die Angaben im Streitfall nicht belegen.
So vermeiden Sie es: Aufmaß entsteht baubegleitend, auf der Baustelle, nicht am nächsten Abend im Büro.
5. Gewerk-spezifische Abrechnungsregeln missachtet
Falsch berechnete Übermessungen oder Abzüge nach VOB/C sind ein häufiger Streitpunkt, der sich im Nachhinein kaum noch klären lässt.
So vermeiden Sie es: Die Aufmaßvorschriften aus Abschnitt 5 der einschlägigen ATV müssen im Betrieb bekannt und verbindlich angewendet sein.
6. Doppelte Erfassung in Abschlagsrechnungen
Wenn dieselben Mengen in zwei Abschlagsrechnungen auftauchen, entsteht ein Schlussrechnungsbetrag, der sich kaum noch korrekt aufstellen lässt.
So vermeiden Sie es: Kumulierte Abrechnung mit klarer Zuordnung, welche Mengen bereits abgerechnet wurden.
CENDAS: Vom Aufmaß zur Rechnung, ohne Dokumentationslücken
Das größte Problem bei der Abrechnung nach Aufmaß ist meist, dass Erfassung und Dokumentation auf der Baustelle nicht strukturiert funktionieren.
Jeder Monteur notiert seine Werte, am Abend werden sie per Foto oder Sprachnachricht an den Bauleiter geschickt. Was nicht ankommt, taucht in der Schlussrechnung nie auf.

Mit CENDAS erfassen Monteure das Aufmaß dagegen direkt im digitalen Plan, auf Smartphone oder Tablet, in weniger als zwei Minuten pro Position.
Jede Erfassung ist sofort im System gespeichert, für den Bauleiter in Echtzeit sichtbar, ohne Anruf und ohne Medienbruch. Einfach, baubegleitend und im Plan verortet.
Nachträge werden direkt als solche gekennzeichnet und bleiben vom ersten Eintrag bis in den Export erhalten.
Das digitale Aufmaß mit CENDAS funktioniert mit und ohne Leistungsverzeichnis:
- Wer eine GAEB-Datei hat, lädt sie hoch. CENDAS erkennt die Positionen automatisch.
- Wer kein LV hat, trägt die Positionen frei ein.
Für die Abrechnung exportieren Sie die Aufmaßdaten per Klick als Excel- oder CSV-Datei, vollständiger Verlauf inklusive, Nachweise auf Knopfdruck. Was Ihre Monteure auf der Baustelle geleistet haben, findet seinen Weg in die Rechnung.
Das digitale Aufmaß ist ab Sommer 2026 in CENDAS verfügbar.
Checkliste: Rechtssichere Abrechnung nach Aufmaß
Diese Checkliste gibt eine gute Übersicht. Eine detaillierte Checkliste inkl. Aufmaßblatt Vorlage können Sie sich hier kostenlos sichern.
Vor und zu Baubeginn
- Aufmaßmethode festlegen (zeichnerisch oder örtlich)
- Verantwortlichen für Aufmaßerstellung intern benennen
- Rhythmus für Aufmaßvorlage mit Auftraggeber abstimmen
- Gemeinsames Aufmaß vereinbaren, sofern Leistungen später nicht mehr zugänglich sind
- Einschlägige DIN-Normen (VOB/C, Abschnitt 5) für das eigene Gewerk prüfen
Während der Ausführung
- Aufmaß baubegleitend erstellen, nicht nachträglich
- Verdeckte Leistungen vor dem Abdecken dokumentieren (Fotos, Maße, Positionszuordnung)
- Jede Position dem LV zuordnen (Positionsnummer, Bezeichnung, Mengeneinheit)
- Nachträge sofort gesondert kennzeichnen und schriftlich bestätigen lassen
- Änderungen am Leistungsumfang schriftlich festhalten, keine mündlichen Absprachen ohne Beleg
Bei der Rechnungsstellung
- Reihenfolge der LV-Positionen einhalten
- Belege (Fotos, Zeichnungen, Aufmaßpläne) der Rechnung beifügen
- Abschlagsrechnungen: Doppelerfassungen ausschließen
- Nachträge gesondert ausweisen
- Schlussrechnung: alle geleisteten Abschläge korrekt abziehen
- Rechnung aus Sicht einer unbeteiligten Person auf Prüfbarkeit prüfen
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Abrechnung nach Aufmaß und Pauschalpreisvertrag?
Beim Pauschalpreisvertrag steht der Gesamtbetrag vor Baubeginn fest, unabhängig davon, welche Mengen tatsächlich erbracht werden. Das Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer. Bei der Abrechnung nach Aufmaß (Einheitspreisvertrag) wird die tatsächlich erbrachte Menge gemessen und zu vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet. Weichen die tatsächlichen Mengen vom Angebot ab, ändert sich der Rechnungsbetrag entsprechend.
Wann darf ein Auftraggeber eine Rechnung nach Aufmaß ablehnen?
Ein Auftraggeber darf die Zahlung verweigern, wenn die Rechnung nicht prüffähig ist, also wenn Mengenberechnungen fehlen, Positionen nicht dem LV zugeordnet sind oder Belege für verdeckte Leistungen nicht beigefügt wurden. Fehlt das Aufmaß gänzlich, ist die Vergütung nach VOB/B nicht fällig (§ 14 Abs. 1 VOB/B).
Welche Pflichtangaben muss eine prüffähige Rechnung nach VOB enthalten?
Die Rechnung führt die Positionen in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses mit den vertragsgemäßen Bezeichnungen auf. Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung sind beizulegen. Änderungen gegenüber dem vereinbarten Leistungsumfang müssen gesondert gekennzeichnet werden (§ 14 VOB/B).
Wie erstelle ich ein gemeinsames Aufmaß, wenn der Auftraggeber nicht mitkommt?
Laden Sie den Auftraggeber schriftlich zu einem Termin ein. Erscheint er nicht, wiederholen Sie die schriftliche Einladung. Bleibt der Auftraggeber trotz zweimaliger Einladung fern, erstellen Sie das Aufmaß einseitig und bewahren Sie die Einladungen auf. Ist eine spätere Überprüfung nicht mehr möglich, kann sich das Fernbleiben des Auftraggebers zu seinen Lasten auswirken. Die Beweislast liegt jedoch grundsätzlich weiterhin beim Auftragnehmer.
Gilt die Abrechnung nach Aufmaß auch ohne formelles Leistungsverzeichnis?
Grundsätzlich ja, sofern ein Einheitspreisvertrag vereinbart wurde. Ohne LV trägt der Auftragnehmer eine höhere Beweislast, da keine vorab definierten Positionen als Referenz dienen. Empfehlung: Auch ohne formelles LV sollten Leistungspositionen vor Beginn schriftlich vereinbart und das Aufmaß sorgfältig dokumentiert werden.
Welche Software hilft beim digitalen Aufmaß und der Abrechnung?
Eine Handwerkersoftware, die Aufmaßerfassung und Baudokumentation verbindet, schließt die häufigste Lücke: Daten werden direkt auf der Baustelle erfasst, landen ohne Medienbruch im System und stehen für die Abrechnung bereit. Lösungen wie das digitale Aufmaß mit CENDAS erlauben die Erfassung direkt im Bauplan, mit LV-Bezug oder ohne, auf Smartphone oder Tablet, in weniger als zwei Minuten pro Position.
Fazit: Es darf nicht an der Dokumentation scheitern

Die Abrechnung nach Aufmaß schützt Handwerksbetriebe davor, Leistungen zu erbringen, die nicht bezahlt werden.
Das Prinzip ist einfach: Was tatsächlich gebaut wurde, wird gemessen, dokumentiert und abgerechnet. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
In der Praxis scheitert es selten am Prinzip, sondern an der Dokumentation.
Wer auf der Baustelle nicht strukturiert erfasst, was gemessen und verändert wurde, hat im Büro eine lückenhafte Grundlage. Und im Streitfall keine.
Unsere wichtigsten Empfehlungen sind:
- Aufmaß baubegleitend erstellen, nicht nachträglich.
- Verdeckte Leistungen vor dem Abdecken dokumentieren.
- Nachträge sofort kennzeichnen.
- Das gemeinsame Aufmaß beantragen, wo immer möglich.
- Rechnungen so aufstellen, dass eine unbeteiligte Person nachvollziehen kann, was gebaut wurde.
Wer diese Punkte konsequent umsetzt, hat eine belastbare Grundlage für seine Abrechnung. Mit einer Software wie CENDAS gelingt Ihnen das Aufmaß nach Abrechnung inkl. Nachträgen baubegleitend und ohne Zettelwirtschaft.

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