Handwerker aufgepasst: Wollen Sie für Fehler haften, die Sie gar nicht verursacht haben? Nein? Dann erfahren Sie jetzt, wie Sie mit der Bedenkenanmeldung richtig umgehen und den Auftraggeber mit qualitativen Leistungen glücklich stimmen.
Sie sind schon entschlossen und wollen direkt eine Bedenkenanzeige schreiben? Nutzen Sie unser Muster-Schreiben.
Eine Bedenkenanmeldung (auch Bedenkenanzeige) ist eine schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber. Sie ist dann zu machen, wenn die geplante Ausführung aufgrund von Bedenken nicht wie geplant vorgenommen werden kann.
Laut VOB sind dafür drei Gründe ausschlaggebend.
Melden Sie Ihre Bedenken an, wenn Sie als Gewerk feststellen, dass die Güte der Materialien, die vorgesehene Art der Ausführung oder die Vorleistungen anderer Bauunternehmen an einer Baustelle mangelhaft oder gefährlich sind.
Bestehen etwa Unfallgefahren aufgrund unvollständiger Vorarbeiten oder Sie entdecken Mängel wie Risse in Rohren, sind die Bedenken schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Das gilt auch, wenn Sie Ausführungsunterlagen (AFU) erhalten, die Kollisionen hervorrufen.
Die Bedenkenanzeige ist bei Werksverträgen, die die VOB/B als Bestandteil haben, verpflichtend. Rechtsgrundlage ist §4 Absatz 3 VOB/B. Dort finden Sie folgenden Wortlaut:
“Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.”
Auch das BGB verpflichtet zur Bedenkenanmeldung.
Laut §§ 631 ff BGB hat der Auftragnehmer die Pflicht, sein Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern und die Herstellung des versprochenen Werks sicher zu stellen. Daraus ergibt sich eine Bedenkenanmeldepflicht.
Wie erwähnt, gibt es im Wesentlichen drei Situationen, in denen Sie Ihre Bedenken anmelden sollten.
Als technischer Systemplaner sind Ihnen sicher schon häufig Ausführungsunterlagen aufgetischt worden, die gar nicht nach Plan umgesetzt werden können. Mängel am Bau sind vorherzusehen. Gehen Sie Ihrer Verpflichtung nach und weisen Sie den Auftraggeber auf mögliche Konflikte hin.
An einer Baustelle ist gewöhnlich mehr als ein Unternehmen beteiligt. Die Leistungen bauen aufeinander auf. Wenn jedoch Vorarbeiten unvollständig oder mangelhaft sind, können Sie u.U. Ihre Arbeit nicht wie geplant aufnehmen.
In diesem Fall müssen Sie den Auftraggeber darauf hinweisen und ihm Ihre Bedenken mitteilen.
Der Auftraggeber liefert Baustoffe oder Bauteile, die Sie verbauen sollen. Diese weisen aber Mängel auf. So könnten Kunststoffbauteile porös oder Metallstangen zu kurz sein. Wenn Sie den Auftraggeber dann nicht darauf hinweisen, haftet Ihr Unternehmen.
Wie und wann müssen Bedenken angemeldet werden? Beachten Sie den folgenden Ablauf.
Als Auftragnehmer müssen Sie grundsätzlich vor der Ausführung der Arbeiten prüfen, ob Ihre Leistungen mangelfrei erstellt werden können. Der Umfang der Prüfung ist dabei im Einzelfall zu beurteilen. In jedem Fall sollten Sie auf Mängel hinweisen, die Ihnen sofort ins Auge springen.
Was, wenn die Handwerker auf der Baustelle Mängel oder Unfallgefahren gar nicht erkennen oder eine ausführliche Prüfung dafür notwendig wäre? Dafür gibt es Regelungen.
Entscheidend ist, welches Fachwissen von Ihnen als Gewerk erwartet werden kann und welche branchenüblichen Qualifikationen erforderlich sind, um das Werk zu erstellen.
Schließlich kann es nicht sein, dass Sie die Vorleistungen an Wasserleitungen prüfen müssen, wenn Sie Beleuchtungsanlagen einbauen. Anders verhält es sich, wenn in bodengleichen Duschen kein Gefälle im Estrich berücksichtigt wurde und Sie mit dem Fliesen beauftragt sind.
Für Auftragnehmer sind Gewerke mit viel Erfahrung ein Gewinn. Sie können Mängel an Vorleistungen oft besser erkennen und ggf. genauere Prüfungen durchführen. Dadurch lassen sich Schäden und damit verbundene Kosten genauso reduzieren wie die Unfallgefahr.
Die VOB sieht vor, dass Bedenken unverzüglich und möglichst vor Beginn der Arbeiten anzumelden sind. Unverzüglich bedeutet hier ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB). In der Praxis sollte die Anzeige noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag gemacht werden.
Falls Sie sich unsicher sind und Vorleistungen, Pläne oder Materialien anzweifeln, muss ebenfalls eine Bedenkenanmeldung gemacht werden. So geben Sie dem Auftraggeber die Möglichkeit, eigenständig Nachforschungen zu betreiben.
Dem Gesetz nach hat die Bedenkenanmeldung schriftlich zu erfolgen. Klären Sie idealerweise mit Ihrem Auftraggeber ab, über welchen Weg (postalisch, per Fax oder E-Mail) Bedenken angezeigt werden sollen.
In der Praxis verzichten viele Gewerke darauf, eine schriftliche Anzeige zu machen und melden ihre Bedenken nur mündlich an. Das kann ausreichend sein, muss es aber nicht.
Im Urteil vom 18.07.2018 (Az.12 U 8/18) war die mündliche Bedenkenanmeldung hinreichend deutlich und machte den Auftraggeber auf die Risiken und Mängel aufmerksam. Vor Gericht sind Sie mit einer schriftlichen Bedenkenanmeldung aber auf der sicheren Seite, schließlich ist das Schreiben ein aussagekräftiges Beweismittel.
Eine Bedenkenanmeldung sollte nicht zu allgemein gefasst werden. Ein Satz wie “Mängel an Kabelleitungen” reicht nicht aus. Vielmehr sind konkrete Beschreibungen der Mängel zu machen.
Äußern Sie sich dazu, welche Auswirkungen und Folgen auftreten könnten, wenn Sie bei bestehendem Zustand der Baustelle Ihre Arbeit aufnehmen. Nennen Sie Gründe, weshalb Sie in Ihrer Arbeit verhindert oder eingeschränkt werden, wenn das Problem nicht behoben wird.
Weitere Inhalte:
Vermeiden Sie es, Lösungsvorschläge in der Bedenkenanmeldung zu machen. Befolgt der Auftraggeber Ihre Tipps und es kommt später zu Problemen, haften Sie womöglich trotzdem.
Wenn sie mangelhafte Ausführungsunterlagen erhalten, melden Sie besser Ihre Bedenken an, als zu versuchen, Kollisionen selbst zu lösen. Vertraglich gesehen haben Sie schließlich Anspruch auf vollständige und mangelfrei AFU.
Damit Ihnen das formale Schreiben schnell gelingt, können Sie diese kostenlose Bedenkenanmeldung Vorlage als Word-Dokument herunterladen.
Geben Sie hier Ihre E-Mail ein:
Nachdem der Auftraggeber Ihre Bedenken vernommen hat, gibt es drei Möglichkeiten:
Der Auftraggeber erkennt Ihre Bedenken und ordnet eine Änderungsleistung an. Diese kann er Ihnen oder einem Fremdgewerk anordnen.
Wenn der Auftraggeber keine Bedenken sieht und von Ihnen verlangt, die Arbeiten so auszuführen, wie sie geplant sind, trägt der Auftraggeber die Gewährleistung und Haftung. Das wurde in einem Urteil von 2018 entschieden.
„Sollten Ihre Bedenken zurückgewiesen werden, ist es ratsam, diese erneut zu äußern. So sind Sie in einem Rechtsstreit auf der sicheren Seite.“
Führen die Anordnungen zu erschwerten Bedingungen bei der Ausführung, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn besondere Schutzkleidung notwendig ist, weil die Vorleistungen von Schimmel befallen sind.
Normalerweise sollte der Auftraggeber reagieren, wenn Sie Ihre Bedenken anmelden. Geben Sie in der Anzeige eine Frist, bis wann Sie eine Antwort erwarten. Wer einfach weiterarbeitet, nimmt dem Auftraggeber die Möglichkeit, die Bedenken zu prüfen.
Sollten Sie nach der gegebenen Frist keine Rückmeldung erhalten, gibt es keine einheitliche Regelung. Im besten Fall schreiben Sie eine Behinderungsanzeige nach § 6 Absatz 1 VOB.
Sie können zusätzlich zwischen untergeordneten Mängeln und Mängeln mit Unfallgefahr unterscheiden. Insbesondere letztere sollten Sie ernst nehmen und auf die Fortführung der Arbeit verzichten.
Wenn die Bedenkenanmeldung nicht oder zu spät erfolgt, können Sie sich als Auftragnehmer oft nicht mehr von Mängelansprüchen befreien.
In diesem Fall haften Sie gemäß §§ 634 ff. BGB und § 13 Absatz 3 VOB/B. Außerdem hat der Auftraggeber nach § 280 BGB ein Recht auf Schadensersatz.
„Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Absatz 3 obliegende Mitteilung gemacht.“
In der Praxis werden Bedenken nicht so häufig angemeldet, wie es die Theorie suggeriert. Handwerker bzw. Gewerke umgehen ungern den Architekten oder Bauleiter, um die Stimmung und Beziehung zu diesem nicht zu trüben. Schließlich will man beim Auftraggeber niemanden „verpetzen“.
Rechtlich gesehen gehen Sie hier jedoch ein Haftungsrisiko ein.
Statt mit einer Bedenkenanzeige für Aufregung zu sorgen, ist das Schreiben dann schon erwartet.
Grundsätzlich hat die Bedenkenanmeldung eine hohe Praxisrelevanz. Wie oft haben Sie bereits AFU erhalten, die hinten und vorne keinen Sinn ergeben haben? Wer hier mit einer Bedenkenanmeldung und ggf. einer Behinderungsanzeige richtig umgeht, kann sich Mehrleistungen vergüten lassen. Sie bekommen also eine angepasste Vergütung.
Beachten Sie auch, dass Sie als Gewerk quasi die letzte Instanz sind, um Mängel an der Baustelle zu vermeiden. Es beweist Professionalität, wenn Sie dem Auftraggeber Ihre Bedenken mitteilen, um die Qualität des Bauwerks zu gewähren. Im Grunde sitzen Sie mit dem Fachplaner im gleichen Boot, denn auch dieser schuldet ein mangelfreies Werk.
Niemand will für etwas haften, das man nicht selbst verschuldet hat. Deshalb können Sie sich mit der Bedenkenanmeldung nach VOB von der Haftung und Gewährleistung befreien.
Das Schreiben lohnt sich. Sie treten damit professionell auf und haben ein Beweismittel zur Hand. Sprechen Sie Ihre Bedenken und Zweifel zu AFU, Vorleistungen und Materialien vorab beim Auftraggeber an, dann kommt die schriftliche Bedenkenanzeige im wahrsten Sinne des Wortes besser an.
Mit der digitalen Baustellenabwicklung dokumentieren Sie alle erbrachten Leistungen und Änderungen in Echtzeit. Bedenken können Sie intern in Tickets und im Bautagebuch festhalten.
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