Mängel gehören während der Bauphase zum Tagesgeschäft. Wenn aber 3 Jahre nach Abnahme einer Bauleistung eine Mängelrüge ins Haus flattert, kann es unangenehm werden.
Damit Sie in solch einem Fall richtig handeln können, bekommen Sie hier die wichtigsten Fakten zur Gewährleistung nach VOB. Lesen Sie, welche Verjährungsfristen gelten, wie Sie Streitfälle mit den richtigen Tools vorbeugen und was im Fall von berechtigten Gewährleistungsansprüchen zu tun ist.
Hier geht’s direkt zur Mängelfreimeldung Vorlage im Word-Format.
Mit der Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, verpflichtet sich der Verantwortliche (in diesem Fall der Auftragnehmer), für Mängel an seinen erbrachten Leistungen einzustehen.
Die Gewährleistung nach §13 VOB/B gibt dem Auftraggeber Sicherheit, dass Bauleistungen, bei denen die Ursache für einen Mangel bereits bei der Abnahme bestand, für die Dauer der Gewährleistung auf Kosten des Auftragnehmers nachgebessert werden. Dazu kann der Auftraggeber eine Beseitigung einfordern.
In §13 (1) VOB/B ist festgelegt, dass der Auftragnehmer die Leistungen bei der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Das ist erfüllt, wenn die Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, muss sich die Leistung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen ähnlicher Art üblich ist.
Die Dauer der Gewährleistungsphase ist vom Werk selbst abhängig und teilweise an bestimmte Bedingungen geknüpft. Je nach erbrachter Leistung verjährt der Gewährleistungsanspruch nach 1, 2 oder 4 Jahren, sofern vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
4 Jahre
2 Jahre
1 Jahr
Vertraglich können kürzere oder längere Fristen festgeschrieben werden.
Wichtig:
Tritt ein Mangel auf und wird von Ihnen behoben, verlängert sich die Frist um 2 Jahre ab der erneuten Abnahme durch den Auftraggeber. Die jeweilige Regelfrist (hier 4 Jahre) wird damit jedoch nicht gekürzt. Machen Sie als Handwerksunternehmen formal alles richtig und schreiben Sie eine Mängelfreimeldung. Hier geht es zur Vorlage.
Wie bereits erwähnt, beginnt die Gewährleistungspflicht mit der Abnahme bzw. Teilabnahme einer Bauleistung. Diese ist in § 12 VOB/B geregelt. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers wird dann zu einem Gewährleistungsanspruch.
Als Auftragnehmer verlangen Sie nach Fertigstellung einer Leistung deren Abnahme. Ab dann hat der Auftraggeber 12 Werktage Zeit, diese durchzuführen. Eine individuell vereinbarte Frist ist ebenfalls möglich.
Bei einer förmlichen Abnahme begehen Sie mit Ihrem Auftraggeber das Bauwerk. Dabei wird die Qualität in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Abnahme kann auch ohne Auftragnehmer stattfinden.
Findet keine offizielle Abnahme statt, ist das letzte schriftliche Schreiben relevant, in dem Sie den Auftraggeber über die Fertigstellung informieren. Das Datum der Abnahme und somit der Beginn der Gewährleistung wird dann auf 12 Werktage nach dieser schriftlichen Mitteilung angesetzt.
Wenn keine der Parteien eine Abnahme verlangen und Ihr Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt, wird die Abnahme auf 6 Werktage nach Nutzungsbeginn datiert.
Die schlichte Antwort lautet „Nein“.
Die häufige Frage, ob die VOB Gewährleistung 4 oder 5 Jahre dauert, rührt daher, weil das BGB bei Bauleistungen eine allgemeine Gewährleistung von 5 Jahren vorsieht. (In einigen Fällen auch 2 Jahre, siehe § 634a BGB). Das setzt allerdings einen privatrechtlichen Bauvertrag voraus. Die VOB Gewährleistung dauert „nur“ bis zu 4 Jahre.
Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen. Dabei kann es sich um folgende Typen handeln:
Sobald Mängel sich in Form von Bauschäden oder optischen Mängeln zeigen, werden sie zu einem offenen Mangel und müssen vom Auftraggeber angezeigt und als Gewährleistungsmangel nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt hierbei beim Auftraggeber.
Zu Verschleiß, fehlerhafter Bedienung, mangelnder Wartung oder falscher Pflege sowie höherer Gewalt (z.B. Wettereinflüsse) machen weder das BGB noch das VOB nähere Angaben. Das ist aber auch nicht notwendig, da sich die Antwort aus dem Mangelbegriff selbst ergibt.
Wenn die Mangelursache erst nach der Abnahme auftritt, handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel. Für andere Einflüsse wie dem falschen Gebrauch muss das Handwerksunternehmen somit nicht haften.
Zu beachten sind die Sonderregelungen in § 13 (4) VOB/B. Dort werden kürzere Verjährungsfristen für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen aufgeführt. Handelt es sich um maschinelle und elektrotechnische Anlagen, wird die Gewährleistungsfrist verkürzt, sofern der Auftraggeber keinen Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abschließt.
Liegt ein Mangel bzw. eine Abweichung zu den vertraglichen Vereinbarungen vor, kann der Auftraggeber eine Mängelanzeige (auch Mängelrüge) machen. Als Auftragnehmer erhalten Sie hier ein Schreiben, in dem Ihnen der Mangel und dessen Umfang beschrieben wird. Beweise wie Fotos oder ein Gutachten unterstützen die Mängelanzeige meist. Außerdem setzt der Auftraggeber eine Frist, bis wann der Mangel zu beheben ist.
Achtung: Mängelrügen sind nicht immer berechtigt. Reagieren Sie aber in jedem Fall innerhalb der gegebenen Frist auf die Anzeige, ansonsten bleiben Sie möglicherweise trotzdem auf den Kosten sitzen.
Als Auftragnehmer beseitigen Sie im nächsten Schritt den Mangel und setzen den Auftraggeber darüber in Kenntnis. Hierzu schreiben Sie eine förmliche Mängelfreimeldung. Darin bestätigen Sie die Beseitigung und fordern zur erneuten Abnahme der Leistung auf.
Wichtig: Die Mängelfreimeldung hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsfrist. Je früher die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, desto eher beginnt die neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Zögern Sie die Freimeldung daher nicht unnötig hinaus.
Weitere wertvolle Tipps erhalten Sie im Beitrag zur Mängelfreimeldung.
Mängel sind ein heikles Thema auf dem Bau. Die Sachlage kann nicht immer eindeutig beurteilt werden und Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind die Folge. Wenn es zu gar keiner Einigung kommt, landen beide letztlich vor Gericht.
Damit Ihnen das nicht passiert oder Sie in solch einem Fall gut gewappnet sind, ist die Dokumentation aller Leistungen und Vorkommnisse während der Bauphasen entscheidend.
Die lückenlose Dokumentation mit dem Bautagebuch ist eine wichtige Grundlage. Bauleistungen, die während der Arbeiten verdeckt werden (z.B. Elektroleistungen), sollten mit Foto festgehalten werden. Aber auch Bedenkenanzeigen, Besprechungsprotokolle und alle weiteren Schreiben und Dokumente haben Beweiskraft.
Damit Ihnen die Dokumentation möglichst effizient gelingt und keine Lücken bleiben, nutzen Sie eine Bauprojektmanagement Software. CENDAS deckt die besagten Bereiche (und mehr) ab und hilft Ihnen zusätzlich dabei, Mängel richtig zu managen. Das garantiert, dass nichts mehr übersehen wird und Sie Mängel effizient beseitigen können.
Ein großer Vorteil dabei ist, dass die Dokumentation genau dort stattfindet, wo Sie später suchen – direkt im digitalen Plan an der entsprechenden Stelle. Wenn es also an einer Steckdose zu Mängelrügen kommt, können Sie ohne lange Suche direkt und schnell die vollständige Dokumentation über den Plan aufrufen.
Abschließend noch eine kurze Übersicht zu den grundlegenden Unterschieden zwischen der Gewährleistung nach VOB/B und BGB.
Die Gewährleistung nach VOB ist Pflicht und kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Mängel bei der Abnahme einer Bauleistung bereits vorlagen.
Erfreulich sind Mängelrügen zwar nicht, Sie sollten aber mit dem Umgang vertraut sein.
Beheben Sie berechtigte Mängel zeitnah, damit die neue Verjährungsfrist sich nicht unnötig nach hinten verschiebt. Die Kosten tragen Sie dafür selbst.
Mit einer lückenlosen Baustellendokumentation sind Sie bei Streitigkeiten im Vorteil und können den Forderungen des Auftraggebers besser entgegenhalten.
Moderne Handwerksbetriebe managen Gewährleistungsansprüche und Mängel erfolgreich mit CENDAS.
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