Wie oft kommt es auf Ihren Baustellen zu Behinderungen am Bau? Sei es, weil Pläne nicht rechtzeitig ankommen, Nachträge nicht zügig freigegeben wurden oder sich Materialmengen ändern und vor Ort noch fehlen.
Als Auftragnehmer riskieren Sie durch Verzögerungen Vertragsstrafen, die eigentlich der Auftraggeber zu verantworten hat. Sichern Sie sich daher mit einer Baubehinderungsanzeige und einer guten Dokumentation ab.
Wie das geht, erklären wir Ihnen jetzt.
Hier geht's direkt zur Vorlage für Baubehinderungsanzeigen.
Wenn ein Bauprojekt aufgrund von Vorkommnissen nicht wie geplant verlaufen kann, liegt eine Behinderung vor. Die Folge davon können Bauzeitverlängerungen, Mehraufwände und höhere Kosten sein.
Falls ein Auftragnehmer aufgrund einer Baubehinderung nicht nach Plan arbeiten kann, können daraus Ansprüche wie eine Verlängerung von Fristen entstehen. Um diese geltend zu machen, muss er eine Behinderungsanzeige stellen und den Auftraggeber offiziell in Kenntnis setzen.
Im Baualltag kommen Behinderungen immer wieder vor und die Ursachen dafür sind vielfältig.
Ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, muss er die entstandenen Kosten selbst tragen. Eine Anzeige kann er dagegen machen, wenn der Auftraggeber, Dritte oder höhere Gewalt Verzögerungen auslösen.
Die VOB/B § 6 Abs. 2 legt genauer fest, was eine Anzeige rechtfertigt:
Zum Risikobereich des Auftraggebers zählen zum Beispiel:
Ein Auftragnehmer informiert damit den Auftraggeber unverzüglich über Hindernisse am Bauvorhaben, die die Weiterführung der geplanten Leistungen verzögern oder verhindern.
Verzögerungen an Bauprojekten kosten schnell viel Geld und Schadensersatzforderungen landen fast genauso schnell vor Gericht. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich mit einer Baubehinderungsanzeige absichern, um etwaige Forderungen später von sich weisen zu können. Außerdem haben Sie so ein Beweismittel zur Hand.
Als Faustregel im Bau können Sie sich generell merken: „Wer schreibt, der bleibt“.
Die Baubehinderungsanzeige ist ohnehin gemäß VOB/B § 6 Abs. 1 verpflichtend.
Eine Baubehinderung tritt oft unerwartet auf. Trotzdem müssen Sie den Auftraggeber unverzüglich informieren. Am schnellsten geht das mit einer E-Mail.
Machen Sie Angaben zum Tatbestand und berücksichtigen Sie folgende Punkte:
Laut VOB/B § 6 Abs. 1 sollten Sie wie folgt vorgehen:
Auch bei Werkverträgen nach BGB § 642 können Sie Baubehinderungsanzeigen so handhaben.
Als Auftragnehmer müssen Sie nicht warten, bis eine Behinderung eintritt, um sie zu melden. Wenn Sie potenzielle Probleme frühzeitig erkennen und an den Auftraggeber kommunizieren, können die Auswirkungen von Behinderungen verringert und Konflikte vermieden werden.
Diese proaktive Herangehensweise kann dazu beitragen, dass sich Projektpläne und -zeitpläne besser einhalten lassen. Wenn Sie beispielsweise den Estrich verlegen sollen, aber am Vortag die Bodenheizung noch nicht installiert war, melden Sie das dem Auftraggeber unverzüglich.
Falls Sie auf der Baustelle erkennen, dass die Vorarbeit oder Güte von Baustoffen mangelhaft sind oder eine Unfallgefahr besteht, müssen Sie statt einer Behinderungsanzeige eine Bedenkenanmeldung machen.
Wetterverhältnisse können zu Verzögerungen führen. Allerdings müssen Sie bei jedem Bauvorhaben von den sonst üblichen Witterungsbedingungen ausgehen. Dass im Winter Kälte und Nässe zu Verzögerungen führen können, ist bekannt und rechtfertigt daher eine Behinderungsanzeige nicht.
Starkes und unerwartetes Schlechtwetter wie ein wochenlanges Unwetter oder Überschwemmungen dürfen Auftragnehmer jedoch anzeigen. Als Bauunternehmen können Sie im Zweifel über das Deutsche Wetterarchiv nachweisen, dass die Verhältnisse unüblich sind.
Wichtig: Informieren Sie Ihren Auftraggeber unverzüglich, damit ein Anspruch auf die Berücksichtigung besteht.
Kommt es zu einer Behinderung am Bau, müssen Sie als Auftragsnehmer alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Arbeiten fortzuführen. Außerdem müssen Sie Ihre Arbeiten unverzüglich wieder weiterführen, sobald die Hindernisse behoben wurden.
Da es auf einer Baustelle immer etwas zu tun gibt, führen nicht alle Behinderungen dazu, dass der Auftragnehmer gar nicht mehr weiterarbeiten kann. Sie sind daher verpflichtet, Ihre Arbeiten dort zu verrichten, wo es möglich ist.
Kommt die Baustelle zum Stillstand, lässt sich die Weiterführung selten „unverzüglich“ umsetzen. Vielmehr ist hiermit gemeint, dass Sie die Arbeiten „ohne schuldhaftes Zögern“ wieder aufnehmen. Sollten Sie in der Zwischenzeit eine andere Terminbaustelle aufgenommen haben, darf sich die Weiterarbeit durchaus um mehrere Wochen oder Monate nach hinten verschieben.
In jedem Fall muss der Auftraggeber informiert werden, sobald Sie die Arbeit an der Baustelle wieder beginnen.
Als Auftragnehmer haben Sie mit einer Behinderungsanzeige folgende Ansprüche:
Die Verlängerung der Ausführungsfrist basiert auf der Zeitdauer der Behinderung und der zusätzlichen Zeit, die zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Arbeiten erforderlich ist. Wenn die Arbeiten in eine unvorteilhafte Jahreszeit verschoben werden müssen, wird ein weiterer Zuschlag berechnet. – Rechtsgrundlage VOB/B § 6 Abs. 4.
Wenn die Arbeit für eine längere Zeit pausiert werden muss, aber zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden kann, muss der Auftraggeber die bisher erbrachten Teilleistungen zum vereinbarten Preis bezahlen. Zusätzlich muss der Auftragnehmer für die Kosten entschädigt werden, die er bereits für den nicht ausgeführten Teil der Arbeit aufgewendet hat und die im ursprünglichen Preis enthalten waren. – Rechtsgrundlage VOB/B § 6 Abs. 5.
Mit der Abnahme von Teilleistungen beginnt auch die Gewährleistung nach VOB.
Sollte der Auftraggeber für die Baubehinderung verantwortlich sein, haben Sie als Auftragnehmer das Recht auf Schadensersatz für nachweislich entstandene Kosten. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht jedoch nur, wenn die Verzögerung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. – Rechtsgrundlage VOB/B § 6 Abs. 6.
Wenn eine Unterbrechung der Arbeit länger als drei Monate dauert, kann jeder Vertragspartner den Vertrag schriftlich kündigen.
Hat der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht verschuldet, müssen auch die Kosten für die Räumung der Baustelle vergütet werden, sofern diese Kosten nicht bereits in der Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen enthalten sind. – Rechtsgrundlage VOB/B § 6 Abs. 7.
Befolgen Sie diese drei Schritte.
Sobald Sie von einer Baubehinderung ausgehen, ist schnelles Handeln und eine gute Abstimmung zwischen den Vertragspartnern gefragt. Klären Sie alle Sachverhalte mit Ihrem Auftraggeber ab. Im Idealfall können Verzögerungen am Bau mit einer guten Kommunikation vermieden werden.
Tipp: Die digitale Baustelle erleichtert die Kommunikation. Arbeiten Sie am besten mit einer Bauprojektmanagement Software. Auch einige Apps für Bauleiter schaffen einen optimalen Überblick.
Wer dokumentiert, ist auf der sicheren Seite. Vor allem bei konfliktanfälligen Themen sind Sie mit einer ausführlichen Dokumentation im Vorteil. Nutzen Sie dafür Ihre Bautagesberichte bzw. das Bautagebuch zusätzlich zur Behinderungsanzeige und halten Sie diese Punkte fest:
Eine vollständige Baustellendokumentation zahlt sich aus und dient unter Umständen als Beweismittel.
Das digitale Bautagebuch von CENDAS wurde von TGAs für TGAs entwickelt und ist täglich auf vielen Baustellen im Einsatz.
Sind Baubehinderungen trotz Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht vermeidbar oder treten Hindernisse plötzlich auf, müssen Sie eine Anzeige schreiben und diese unverzüglich versenden. In der Praxis erfolgt dies oft per E-Mail, in triftigen Fällen empfehlen wir Ihnen jedoch, die Anzeige per Einschreiben zu versenden.
Mit dieser Mustervorlage können Sie eine Behinderungsanzeige nach den rechtlichen Vorgaben gemäß § 6 VOB / Teil B erstellen.
Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und laden Sie die Vorlage mit nur einem Klick herunter.
Ihr Auftraggeber hat die Anzeige zu prüfen und kann sie anschließend entweder annehmen oder ablehnen. Idealerweise kann er die Behinderung auch beheben.
Nimmt der Auftraggeber die Behinderungsanzeige an, haben Sie die oben genannten Ansprüche. So kann etwa die Ausführungsfrist verlängert werden und Sie erhalten entsprechende Teilzahlungen. Am besten stimmen Sie sich in einem Gespräch mit Ihrem Auftraggeber bzw. dem Vertreter ab.
Der Auftraggeber kann die Anzeige zurückweisen, wenn diese nicht berechtigt ist. Das ist beispielsweise aufgrund von Schlechtwetter der Fall. Bei einer Ablehnung trotz zulässiger Anzeige sollten Sie das Gespräch suchen. Können sich beide Parteien nicht einigen, führt das oftmals zu einem Rechtsstreit.
Ein Blick in die Praxis zeigt: viel zu selten schreiben Auftragnehmer eine Baubehinderungsanzeige. Warum? Weil es mit Aufwand verbunden ist und als stressige Angelegenheit empfunden wird.
Der Adressat ist immer der Bauherr. Dieser wird auf der Baustelle aber oft vertreten, zum Beispiel durch einen Architekten. Viele Auftragnehmer wollen den Vertreter beim Bauherrn nicht „verpetzen“ und verzichten daher darauf. Manchmal kommt es auch vor, dass der Vertreter den Auftragnehmer beeinflusst, damit dieser die Anzeige unterlässt.
Als Auftragnehmer tun Sie sich damit jedoch keinen Gefallen. Verzögerungen können zu einer höheren Belastung führen als die Auseinandersetzung mit der Behinderungsanzeige.
Kündigen Sie dem Bauherrn bei der Vertragsunterzeichnung an, dass Sie eher ein Schreiben mehr als zu wenig verfassen werden und auch pflichtgemäß nach VOB Behinderungsanzeigen stellen.
Ihre Intension ist schließlich nicht, auf der Baustelle einen „Krieg“ anzuzetteln, sondern mit einer professionellen Dokumentation und frühzeitiger Kommunikation die gegebenen Fristen einzuhalten. Außerdem legen Sie Wert darauf, dass erwartete Fertigstellungstermine der Realität entsprechen.
Stillstand auf der Baustelle ist ärgerlich, zeitintensiv und führt zu unnötigen Mehrkosten.
Mit einer guten Kommunikation zwischen Ihrem Auftraggeber und anderen Bauunternehmen lassen sich die Auswirkungen von Baubehinderungen reduzieren und Lösungen finden.
Um sich selbst abzusichern und Ihre Ansprüche geltend zu machen, schreiben Sie eine Baubehinderungsanzeige und dokumentieren alle Sachverhalte detailliert in einem Bautagebuch.
Damit schaffen Sie wichtige Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf und eine schnelle Weiterführung der Arbeiten. Im Zweifel sind Sie dann auch für etwaige Streitfälle vor Gericht gut aufgestellt.
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