VOB Nachtrag: Wie das Nachtragsangebot überzeugt

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AutorIn: Sandra Stehle
Lesedauer: 11 Min.
Veröffentlichung: 04.05.2023

Wenn Sie Nachträge ungern schreiben oder diese oft vom Auftraggeber abgelehnt werden, finden Sie hier hilfreiche Tipps zum Ablauf und dem Nachtragsangebot.  

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Inhalte

Was ist ein Nachtrag im Bau?

Bei Baumaßnahmen kommt es immer wieder zu ungeplanten Arbeiten, die nicht im ursprünglichen Vertrag festgehalten wurden. Für Auftragnehmer entstehen dadurch zusätzliche Kosten. Mit einem Nachtrag im Bau können Sie eine angepasste Vergütung einfordern

Der Sinn und Zweck von Nachträgen ist es, die Differenz zwischen Bau-Ist und Bau-Soll vertraglich zu schließen.

Als Auftragnehmer schreiben Sie ein Nachtragsangebot, welches der Auftraggeber prüft und beauftragt.  

Geregelt wird das Ganze in der VOB und dem BGB. 

Was ist ein Nachtragsangebot?

Mit dem Nachtragsangebot (auch Nachtragsforderung genannt) steht und fällt, ob Sie eine Vergütungsanpassung für Leistungen erhalten, die über den Bauvertrag hinausgehen.  

Zunächst müssen die vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihr Auftraggeber eine zusätzliche Leistung verlangt (weiter unten mehr dazu).  

Dann können Sie ein Angebot machen. Die wesentlichen Bestandteile sind die Nachtragsbegründung und Nachtragskalkulation.  

Was führt zu Nachträgen?

Nachträge sind grundsätzlich immer dann notwendig, wenn Abweichungen zum Bau-Soll vorliegen. Und dafür gibt es vielfältige Gründe. 

Beispiele:

  • Bauentwürfe oder Pläne werden geändert 
  • Der Auftraggeber greift in die Bauausführung ein 
  • Die kalkulierten Mengen reichen nicht aus 
  • Fristen ändern sich 
  • Der Baubeginn verzögert sich, z.B. aufgrund von Störungen 
  • Vertragspartner wirken nicht wie geplant an der Baustelle mit 
  • Änderungswünsche des Auftraggebers 

Wenn in einem Gebäude mehr Leuchten als ursprünglich veranschlagt installiert werden sollen oder in zusätzlichen Räumen eine Fußbodenheizung installiert werden soll, müssen Sie ein Nachtragsangebot schreiben. 

nachtragsangebot schreiben

Rechtliche Grundlage

Nachträge sind im BGB und der VOB geregelt. 

Laut § 650 b BGB können Sie Nachträge geltend machen, wenn der Auftraggeber eine Änderung am Werkerfolg wünscht oder Änderungen notwendig sind, um den Werkerfolg zu erreichen.  

Bei VOB-Verträgen gilt § 2 Abs. 3 bis 9 VOB / Teil B. Dort sind die Anforderungen detaillierter beschrieben als im BGB. In der Praxis kommen Nachträge zum Bauvertrag vor allem bei VOB-Verträgen vor, bei denen nach Einheitspreisen vergütet wird. Es gibt auch eine Regelung bei Pauschalpreisen. 

Nachtragsarten nach § 2 VOB/B

Gemäß §2 VOB/B gibt es sieben Gründe, die einen zusätzlichen Vergütungsanspruch rechtfertigen.  

  • § 2 Abs. 3: Mehr- oder Mindermengenanzeige 
  • § 2 Abs. 4: Wegfall von (Bau-)Leistungen 
  • § 2 Abs. 5: Leistungsänderungen 
  • § 2 Abs. 6: Zusätzliche Leistungen 
  • § 2 Abs. 7: Ausgleich bei Pauschalsummen 
  • § 2 Abs. 8: Ohne Auftrag ausgeführte Leistungen 
  • § 2 Abs. 9: Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen 

Im Angebot können Sie alle Nachträge zusammenfassen.  

Falls Sie Verzögerungen beziehungsweise höhere Kosten selbst verursachen, können Sie keine Entschädigung einfordern. Bei höherer Gewalt schreiben Sie eine Behinderungsanzeige

§ 2 Abs. 3: Mehr- oder Mindermengenanzeige

VOB Nachtrag schreiben

Wenn es im Bauverlauf zu Mehr- oder Mindermengen von Materialien kommt, die nicht in der Ausschreibung vereinbart wurden, können Sie mit einem VOB-Nachtrag Anpassungen an den Einheitspreisen machen.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: 

  • Mengenänderung von mehr als 10%: Die Abweichung von Mehr- oder Mindermengen muss mehr als 10% betragen. 
  • Ursache für die Mengenänderung: Sollten Sie oder Ihre Nachunternehmer die Mengenänderung verschulden, ist ein Nachtrag nicht zulässig. Anders verhält es sich, wenn Fehler bei der Berechnung von Mengen im Leistungsverzeichnis vorliegen oder Mengen falsch übernommen wurden. 

§ 2 Abs. 4: Wegfall von (Bau-)Leistungen

Der Wegfall von Leistungen wird mit „Nullpositionen“ gehandhabt. Diese treten auf, wenn Leistungen ersatzlos aus dem Leistungsverzeichnis gestrichen bzw. auf null gesetzt werden.  

Auftragnehmer und Auftraggeber können den Wegfall verantworten. Sofern die Nullposition von Ihrem Auftraggeber ausgeht, haben Sie Anspruch auf Vergütung. In der Praxis kommt das beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber Materialien eigenständig beschafft oder Lieferungen von Bauhilfsstoffen übernimmt. 

Beachten Sie, dass dann § 8 Absatz 1 Nummer 2 VOB/B greift und Sie im Nachtrag die Kostenersparnisse einkalkulieren müssen, die durch den Wegfall der Leistung entstehen. Damit sind z.B. Lohn-, Geräte- oder Materialkosten gemeint.

§ 2 Abs. 5: Leistungsänderungen ​

Nimmt der Auftraggeber oder ein Vertreter Änderungen am Bauentwurf vor, hat das Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundene Preisgrundlage. Für Gewerke verändern sich dadurch die Kosten. In einem Nachtrag können Sie Mehr- und Minderkosten geltend machen.  

Wichtig: Laut VOB sollte die Vereinbarung vor der Ausführung getroffen werden. 

§ 2 Abs. 6: Zusätzliche Leistungen

Als Handwerksunternehmen haben Sie Anspruch auf eine besondere Vergütung, wenn Sie Leistungen erbringen sollen, die im Vertrag nicht oder unvollständig festgehalten wurden. Ihr Auftraggeber sollte diese ausdrücklich einfordern. Möglich ist auch, dass die Leistungen zwingend erforderlich sind, um den Bauauftrag ordentlich erledigen zu können.  

Die VOB sieht vor, dass Sie vor Beginn der Ausführung ein Nachtragsangebot ankündigen und schreiben. Am besten einigen Sie sich auch vorab über die Vergütung. 

§ 2 Abs. 7: Ausgleich bei Pauschalsummen

Falls Sie mit Pauschalsummen statt Einheitspreisen abrechnen, können VOB Nachträge ebenfalls für Sie relevant sein. Dazu stützen Sie sich auf § 242 und § 313 BGB sowie § 2 Abs. 7 VOB/B. Diese greifen, wenn der Leistungsumfang unverhältnismäßig ändert und die Pauschalpreise nicht mehr zumutbar sind.  

Sind Sie sich unsicher, wann Sie ein Nachtragsangebot bei Pauschalverträgen schreiben sollen? Orientieren Sie sich daran, wie Sie sich bei Einheitspreisen verhalten würden und schreiben Sie im Zweifel ein Angebot. 

Sehr schwierig ist es, solche Forderungen bei Globalpauschalverträgen durchzusetzen, es sei denn, es wurden Änderungen an den Bauentwürfen vorgenommen. 

§ 2 Abs. 8: Ohne Auftrag ausgeführte Leistungen

Auf Baustellen kommt es immer wieder vor, dass Leistungen ohne Auftrag des Auftraggebers eigenmächtig durchgeführt werden. Grundsätzlich werden diese nicht vergütet. Wie so oft, gibt es auch hier Ausnahmen und ein Nachtrag ist möglich, wenn: 

  • Der Auftraggeber die Leistung nachträglich anerkennt
  • Die Leistung notwendig war, um den Vertrag zu erfüllen und somit dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und ihm unverzüglich angezeigt wurde. 

 

Im Zweifel sollten Sie Änderungen vorab mit Ihrem Auftraggeber klären und schriftlich dokumentieren. 

§ 2 Abs. 9: Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen

nachtragsangebot

Sollte Ihr Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen anfordern, die nicht vertraglich auszuhändigen sind, können Sie die Aufwände vergüten lassen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber verlangt, dass Sie technische Berechnungen nachprüfen. 

Wer muss das Angebot erstellen?

Nachträge können sowohl von Auftraggeber- als auch von Auftragnehmer Seite ausgehen. In der Praxis müssen normalerweise Auftragnehmer aktiv werden, um für Zusatzleistungen vergütet zu werden. 

Wichtig: Nachträge sind nach VOB/B Vertragspflicht!

Und trotzdem sind sie für viele ein unangenehmes Thema. Oft glauben Auftragnehmer sogar, dass Auftraggeber negativ reagieren und schreiben deshalb keinen Nachtrag bzw. wollen dem Auftraggeber keine Mehrkosten erzeugen. Falls Sie sich dazu zählen, sollten Sie sich bewusst machen:

Nachträge zählen zu den Spielregeln im Bauwesen und sind verpflichtend. Fordern Sie also ein, was Ihnen zusteht.

Behandeln Sie VOB Nachträge sachlich und nicht emotional. Das trägt zu einer konstruktiven Zusammenarbeit bei und stellt im Endeffekt beide Seiten zufrieden. 

Wie Sie Nachträge erfolgreich durchsetzen

Folgender Schritt-für-Schritt Ablauf unterstützt Sie, Nachträge erfolgreich zu schreiben und durchzusetzen. 

Schritt 1: Überwachung von Bau-Soll und Bau-Ist

Vergleichen Sie stets das Bau-Ist mit dem Bau-Soll. Je besser der Abgleich, desto früher können Sie Abweichungen vom Bauvertrag erkennen bzw. diese überhaupt erst feststellen. Setzen Sie sich mit der Vertragsgrundlage genau auseinander. 

Ein Delta zwischen Bau-Ist und Bau-Soll ist eine wesentliche Voraussetzung für eine Nachtragsforderung. Damit begründen Sie Ihr Angebot. In der Praxis scheitert ein Großteil allerdings bereits hier. Behalten Sie daher die Bauausführungen im Blick. 

Zahlreiche Gewerke nutzen dafür CENDAS, die Baustellensoftware für TGAs. In einer Demo erfahren Sie, wie Ihre Baustellen damit produktiver werden.

Schritt 2: Nachträge ankündigen

Sobald Sie feststellen, dass ein Nachtrag notwendig wird, müssen Sie den Auftraggeber darauf hinweisen. Suchen Sie ein Gespräch unter vier Augen. So bleiben unerwünschte Überraschungen aus und beide Seiten haben Zeit, sich darauf einzustellen und Lösungen zu finden. Spätere Konflikte oder Unstimmigkeiten lassen sich so oftmals umgehen.  

Tipp: Die einfachste Art, Ihre Mehraufwände anzukündigen ist, wenn Sie noch während Sie auf der Baustelle sind, Stundenlohnarbeiten anmelden. Das ist mit einem Anruf getan und der Bauleiter ist informiert, dass zusätzliche Kosten entstehen. 

Schritt 3: Nachtragsangebot schreiben

Erstellen Sie jetzt ein ausführliches, vollständiges und nachvollziehbares Angebot. Die wichtigsten Inhalte sind: 

1. Nachtragsbegründung

Machen Sie deutlich, warum Ihre Forderung (dem Grunde nach) berechtigt ist und dass entsprechende Voraussetzungen dafür erfüllt sind.  

Dazu ist eine gründliche Dokumentation von geänderten oder zusätzlichen Leistungen notwendig. Stellen Sie diese nachweisbar dar, damit der Bauherr sie einfach prüfen kann. Bautagesberichte bzw. das Bautagebuch mit Stundenrapporten helfen Ihnen dabei. Wir empfehlen auch eine Fotodokumentation. 

2. Kalkulationsnachweis

Machen Sie es Ihrem Auftraggeber so einfach wie möglich, die neuen Preise zu prüfen. Als Basis für die neue Kalkulation haben Sie nach § 650c BGB zwei Möglichkeiten. 

  • Kalkulation nach Urkalkulation 
  • Kalkulation nach tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen  

 

Ihre Kalkulation muss folglich nicht auf der Urkalkulation aufbauen (was jedoch viele Auftragnehmer glauben), sondern kann sich nach den tatsächlichen Kosten richten. 

Stellen Sie die Kosten richtig auf und berücksichtigen Sie diese Positionen: 

  • Kalkulationslohn 
  • Material- und Gerätekosten 
  • Allgemeine Geschäftskosten 
  • Baustellengemeinkosten 
  • Wagnis und Gewinn 

 

Fehlt diese Aufstellung, können Preise gekürzt oder das Angebot abgelehnt werden. 

3. Leistungsverzeichnis zum Nachtrag

Erstellen Sie ein Leistungsverzeichnis und dokumentieren Sie alle Positionen, die den Nachtrag betreffen. 

4. Weitere Unterlagen

Weitere Dokumente wie das ursprüngliche Angebot oder Besprechungsprotokolle unterstützen Ihre Forderung.  

Reichen Sie dann die Nachtragsforderung formal beim Auftraggeber ein. 

Tipp: Je übersichtlicher und professioneller Sie das Schreiben machen, desto glaubhafter und durchdachter kommt es beim Auftraggeber an. Das steigert Ihre Chancen auf die Genehmigung des Nachtrags. 

Kostenlose Vorlage für Nachträge

VOB Nachtragsangebot Muster

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Schritt 4: Prüfung von Nachtragsforderungen

Jetzt prüft der Auftraggeber anhand Ihrer Unterlagen, ob die Voraussetzungen für die geänderte Vergütung bestehen.  

Ihr VOB Nachtragsangebot wird auf sachlicher und preislicher Ebene geprüft.  

Teil 1: Sachprüfung

Der Auftraggeber prüft, ob Ihre Forderung überhaupt gerechtfertigt ist. Hier sind u.a. die vertraglichen Grundlagen relevant. Handelt es sich um Einheitspreisverträge oder Detailpauschalverträge? 

Neben den Formalitäten ist eine saubere Dokumentation mit Nachweisen entscheidend. Ist Ihre Forderung gerechtfertigt, stuft er sie als sachlich anerkannt ein. Danach folgt die Preisprüfung.  

Teil 2: Preisprüfung

Im zweiten Schritt werden Ihr Kalkulationsnachweis und die Nachtrag Höhe geprüft.

Das Ergebnis kann wie folgt ausfallen:

  • Unberechtigt: Der Auftraggeber lehnt Ihren Nachtrag ab, da er den Kalkulationsnachweis nicht für gerechtfertigt hält.  
  • Zweifelhaft: Der Auftraggeber ist nicht mit Ihren Positionen oder der Kalkulation einverstanden. Weitere Erklärungen oder Verhandlungen sind nötig, z.B. weil die Preise zu hoch sind. 
  • Anerkannt: Der Auftraggeber akzeptiert Ihr Angebot und Sie erhalten den geforderten Vergütungsanspruch.  

Schritt 5: Beauftragung eines Nachtragsangebots

Wenn Ihr Nachtragsangebot anerkannt wurde, erhalten Sie eine Änderungsanordnung und werden für Ihr Angebot beauftragt. Jetzt können Sie mit den Ausführungen starten. 

Häufig gestellte Fragen

Ein Nachtrag ist kein neuer Vertrag im eigentlichen Sinne, sondern eine Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Vertrags. Der ursprüngliche Vertrag wird damit ergänzt.
Gemäß § 2 VOB/B müssen Sie sachlich und plausibel begründen, warum eine zusätzliche Vergütung gefordert und für die Bauleistung gerechtfertigt ist. Fügen Sie außerdem Kalkulationsnachweise hinzu.
Das Nachtragsmanagement oder auch Claim-Management agiert auf Seite des Auftraggebers und ist unter anderem für die Nachtragsprüfung zuständig. Die sachliche und preisliche Prüfung obliegt entweder dem Auftraggeber oder dessen bevollmächtigten Vertretern wie beispielsweise dem Architekten oder Bauleiter.

Fazit – Sorgen Sie für eine faire Vergütung

Nachtragsangebote sind für Gewerke die Basis für eine angemessene und faire Vergütung. Angebote richtig zu schreiben, ist eine Fähigkeit, die Sie in Zukunft noch profitabler werden lässt. 

  • Behalten Sie dazu den Überblick über die Differenzen zwischen Bau-Soll und Bau-Ist.  
  • Dokumentieren Sie Ihre Leistungen in einem Bautagebuch
  • Erstellen Sie ein vollständiges Nachtragsangebot mit Begründung, Nachweisen und einer neuen Kalkulation. 

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