Das Wichtigste zuerst:
- Die Gewährleistung nach VOB kann bis zu 4 Jahre betragen.
- Für die Mängelbeseitigung trägt der Auftragnehmer die Kosten.
- Empfehlung: Mit einer rechtssicheren Dokumentation (Bautagebuch, Protokolle, wichtige Dokumente etc.) stehen Ihre Chancen in Streitfällen besser.
Kostenlose Vorlage
Hier geht’s direkt zur Mängelfreimeldung Vorlage im Word-Format.
Was ist die Gewährleistung nach VOB §13 VOB/B?
Mit der Gewährleistung, auch Mängelhaftung genannt, verpflichtet sich der Verantwortliche (in diesem Fall der Auftragnehmer), für Mängel an seinen erbrachten Leistungen einzustehen.
Die Gewährleistung nach §13 VOB/B gibt dem Auftraggeber Sicherheit, dass Bauleistungen, bei denen die Ursache für einen Mangel bereits bei der Abnahme bestand, für die Dauer der Gewährleistung auf Kosten des Auftragnehmers nachgebessert werden. Dazu kann der Auftraggeber eine Beseitigung einfordern.
In §13 (1) VOB/B ist festgelegt, dass der Auftragnehmer die Leistungen bei der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Das ist erfüllt, wenn die Leistung die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, muss sich die Leistung für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen ähnlicher Art üblich ist.
Dauer der Gewährleistungsfrist bei Mängelansprüchen nach VOB
Die Dauer der Gewährleistungsphase ist vom Werk selbst abhängig und teilweise an bestimmte Bedingungen geknüpft. Je nach erbrachter Leistung verjährt der Gewährleistungsanspruch nach 1, 2 oder 4 Jahren, sofern vertraglich keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
VOB Gewährleistungsfristen:
4 Jahre
- Für Bauwerke allgemein
2 Jahre
- Für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht (z.B. Malerarbeiten)
- Für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen
- Für maschinelle und elektrotechnische/elektronische Anlagen, bei denen die Wartung nicht vom Auftragnehmer übernommen wird
1 Jahr
- Für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen
2 Jahre
- Im Gewährleistungsfall für Nachbesserungen
Vertraglich können kürzere oder längere Fristen festgeschrieben werden.

Wichtig:
Tritt ein Mangel auf und wird von Ihnen behoben, verlängert sich die Frist um 2 Jahre ab der erneuten Abnahme durch den Auftraggeber. Die jeweilige Regelfrist (hier 4 Jahre) wird damit jedoch nicht gekürzt. Machen Sie als Handwerksunternehmen formal alles richtig und schreiben Sie eine Mängelfreimeldung. Hier geht es zur Vorlage.

Wann beginnt die Gewährleistung nach VOB?
Wie bereits erwähnt, beginnt die Gewährleistungspflicht mit der Abnahme bzw. Teilabnahme einer Bauleistung. Diese ist in § 12 VOB/B geregelt. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers wird dann zu einem Gewährleistungsanspruch.
Als Auftragnehmer verlangen Sie nach Fertigstellung einer Leistung deren Abnahme. Ab dann hat der Auftraggeber 12 Werktage Zeit, diese durchzuführen. Eine individuell vereinbarte Frist ist ebenfalls möglich.
Bei einer förmlichen Abnahme begehen Sie mit Ihrem Auftraggeber das Bauwerk. Dabei wird die Qualität in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Abnahme kann auch ohne Auftragnehmer stattfinden.
Findet keine offizielle Abnahme statt, ist das letzte schriftliche Schreiben relevant, in dem Sie den Auftraggeber über die Fertigstellung informieren. Das Datum der Abnahme und somit der Beginn der Gewährleistung wird dann auf 12 Werktage nach dieser schriftlichen Mitteilung angesetzt.
Wenn keine der Parteien eine Abnahme verlangen und Ihr Auftraggeber die Leistung in Benutzung nimmt, wird die Abnahme auf 6 Werktage nach Nutzungsbeginn datiert.
Was ist mit VOB Gewährleistungsfristen von 10 und 30 Jahren?
Bei arglistig verschwiegenen Mängeln liegt die VOB Gewährleistungsfrist höher. Gemeint sind Mängel, die bei der Abnahme nicht sichtbar sind, der Auftragnehmer jedoch Kenntnis darüber hat und den Mangel absichtlich verschweigt. Dann liegt die Verjährungsfrist bei drei Jahren, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel bekannt wurde und maximal zehn Jahre nach der Abnahme des Werkes.
Die 30-jährige Gewährleistungsfrist bei arglistig verschwiegenen Mängeln ist seit 2002 nicht mehr gültig.
Wo liegt der Unterschied zur Garantie?
Gewährleistung
- Gesetzlich geregelt (VOB und BGB)
- Steht jedem Auftraggeber zu (sofern vertraglich nicht anders vereinbart)
- Andere vertragliche Festlegungen / Verjährungsfristen möglich
Garantie
- Freiwillige Zusatzleistung des Auftragnehmers
- Gilt unabhängig der Gewährleistungspflicht
- Auf bestimmte Funktionen oder die Beschaffenheit der Leistung bezogen
- Dauer und Umfang bestimmt der Auftragnehmer
- Vertraglich geregelt und gemäß § 443 BGB bindend
Gewährleistungsmängel
Der Auftragnehmer haftet nur für Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Abnahme bestehen. Dabei kann es sich um folgende Typen handeln:
- Offene Mängel: sind bei der Abnahme erkennbar
- Verdeckte Mängel: sind bei der Abnahme nicht erkennbar, aber vorhanden
- Arglistig verschwiegene Mängel: bei der Abnahme verdeckt und dem Auftragnehmer bekannt. Der Mangel wird bewusst verschwiegen
Sobald Mängel sich in Form von Bauschäden oder optischen Mängeln zeigen, werden sie zu einem offenen Mangel und müssen vom Auftraggeber angezeigt und als Gewährleistungsmangel nachgewiesen werden. Die Beweislast liegt hierbei beim Auftraggeber.
Was ist von der Gewährleistung bei Baumängeln ausgenommen?
Zu Verschleiß, fehlerhafter Bedienung, mangelnder Wartung oder falscher Pflege sowie höherer Gewalt (z.B. Wettereinflüsse) machen weder das BGB noch das VOB nähere Angaben. Das ist aber auch nicht notwendig, da sich die Antwort aus dem Mangelbegriff selbst ergibt.
Wenn die Mangelursache erst nach der Abnahme auftritt, handelt es sich nicht um einen Gewährleistungsmangel. Für andere Einflüsse wie dem falschen Gebrauch muss das Handwerksunternehmen somit nicht haften.
Zu beachten sind die Sonderregelungen in § 13 (4) VOB/B. Dort werden kürzere Verjährungsfristen für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen aufgeführt. Handelt es sich um maschinelle und elektrotechnische Anlagen, wird die Gewährleistungsfrist verkürzt, sofern der Auftraggeber keinen Wartungsvertrag mit dem Auftragnehmer abschließt.
Mängelrüge und Mängelbeseitigung
Mängelanzeige
Liegt ein Mangel bzw. eine Abweichung zu den vertraglichen Vereinbarungen vor, kann der Auftraggeber eine Mängelanzeige (auch Mängelrüge) machen. Als Auftragnehmer erhalten Sie hier ein Schreiben, in dem Ihnen der Mangel und dessen Umfang beschrieben wird. Beweise wie Fotos oder ein Gutachten unterstützen die Mängelanzeige meist. Außerdem setzt der Auftraggeber eine Frist, bis wann der Mangel zu beheben ist.
Achtung: Mängelrügen sind nicht immer berechtigt. Reagieren Sie aber in jedem Fall innerhalb der gegebenen Frist auf die Anzeige, ansonsten bleiben Sie möglicherweise trotzdem auf den Kosten sitzen.
Kosten für die Nachbesserung
Mängelbeseitigung
Als Auftragnehmer beseitigen Sie im nächsten Schritt den Mangel und setzen den Auftraggeber darüber in Kenntnis. Hierzu schreiben Sie eine förmliche Mängelfreimeldung. Darin bestätigen Sie die Beseitigung und fordern zur erneuten Abnahme der Leistung auf.
Mängelfreimeldung: Kostenlose Vorlage

Wichtig: Die Mängelfreimeldung hat Auswirkungen auf die Gewährleistungsfrist. Je früher die Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt, desto eher beginnt die neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Zögern Sie die Freimeldung daher nicht unnötig hinaus.
Weitere wertvolle Tipps erhalten Sie im Beitrag zur Mängelfreimeldung.
So sind Sie auf Mängelanzeigen richtig vorbereitet
Mängel sind ein heikles Thema auf dem Bau. Die Sachlage kann nicht immer eindeutig beurteilt werden und Streitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber sind die Folge. Wenn es zu gar keiner Einigung kommt, landen beide letztlich vor Gericht.

Damit Ihnen das nicht passiert oder Sie in solch einem Fall gut gewappnet sind, ist die Dokumentation aller Leistungen und Vorkommnisse während der Bauphasen entscheidend.
Die lückenlose Dokumentation mit dem Bautagebuch ist eine wichtige Grundlage. Bauleistungen, die während der Arbeiten verdeckt werden (z.B. Elektroleistungen), sollten mit Foto festgehalten werden. Aber auch Bedenkenanzeigen, Besprechungsprotokolle und alle weiteren Schreiben und Dokumente haben Beweiskraft.
Damit Ihnen die Dokumentation möglichst effizient gelingt und keine Lücken bleiben, nutzen Sie eine Bauprojektmanagement Software. CENDAS deckt die besagten Bereiche (und mehr) ab und hilft Ihnen zusätzlich dabei, Mängel richtig zu managen. Das garantiert, dass nichts mehr übersehen wird und Sie Mängel effizient beseitigen können.
Ein großer Vorteil dabei ist, dass die Dokumentation genau dort stattfindet, wo Sie später suchen – direkt im digitalen Plan an der entsprechenden Stelle. Wenn es also an einer Steckdose zu Mängelrügen kommt, können Sie ohne lange Suche direkt und schnell die vollständige Dokumentation über den Plan aufrufen.
Weiterhin vermeiden Sie Streitigkeiten mit diesen Tipps:
- Schulungen: Bleiben Sie auf dem aktuellen Stand der Bauvorschriften und Baustandards.
- Kommunikation: Eine gute Kommunikation mit dem Auftraggeber und Transparenz beugen Problemen von vorneherein vor.
- Qualität: Achten Sie auf eine qualitative und sorgfältige Ausführung Ihrer Leistungen
- Frühzeitiges Erkennen und Beheben von Mängeln: Im Falle von Mängeln sollten Sie diese so früh wie möglich erkennen und beheben, um deren Auswirkungen zu minimieren.
Neben der Baudokumentation ist CENDAS auch in Sachen Kommunikation, Qualitätssicherung und Vorbeugung eine große Unterstützung.
Unterschiede zwischen VOB/B und BGB
Abschließend noch eine kurze Übersicht zu den grundlegenden Unterschieden zwischen der Gewährleistung nach VOB/B und BGB.
Wesentlich sind die Gewährleistungsfristen. Diese beträgt nach VOB 4 Jahre und nach BGB 5 Jahre.
VOB/B
- Pflicht für öffentliche Bauverträge
- Optional für private Bauverträge
- Gewährleistung bis 4 Jahre
- Nach Mängelbehebung beginnt neue Frist von 2 Jahren auf die Mängelbeseitigungsleistung
BGB
- Privatrechtlicher Bauvertrag
- Gewährleistung bis 5 Jahre
- Verjährung läuft trotz Mängelanzeige weiter
- Neubeginn der ursprünglichen Frist nach der Mängelbehebung (§ 212 BGB)
Häufig gestellte Fragen
Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der erfolgreichen Abnahme einer Bauleistung und bei abgeschlossenen Teilabnahmen entsprechend mit der Teilabnahme. Die Abnahme ist in § 12 VOB/B geregelt. Der Erfüllungsanspruch des Auftraggebers wird dann zu einem Gewährleistungsanspruch.
Die VOB Gewährleistung bezieht sich auf Mängel, die bereits bei der Abnahme vorlagen. Verschleiß oder falscher Gebrauch fallen nicht darunter.
Die Dauer ist im Handwerk abhängig von der Vertragsgrundlage und der erbrachten Leistung. Bei VOB-Verträgen ist die Gewährleistungsdauer maximal 4 Jahre lang und bei BGB-Verträgen beträgt sie maximal 5 Jahre. Eine Dauer von 1 und 2 Jahren ist ebenfalls möglich.
Fazit: Mit lückenloser Dokumentation im Vorteil
Die Gewährleistung nach VOB ist Pflicht und kann dann in Anspruch genommen werden, wenn Mängel bei der Abnahme einer Bauleistung bereits vorlagen.
Erfreulich sind Mängelrügen zwar nicht, Sie sollten aber mit dem Umgang vertraut sein.
Beheben Sie berechtigte Mängel zeitnah, damit die neue Verjährungsfrist sich nicht unnötig nach hinten verschiebt. Die Kosten tragen Sie dafür selbst.
Mit einer lückenlosen Baustellendokumentation sind Sie bei Streitigkeiten im Vorteil und können den Forderungen des Auftraggebers besser entgegenhalten.

Wie gehen Sie mit Mängelrügen um?
Moderne Handwerksbetriebe managen Gewährleistungsansprüche und Mängel erfolgreich mit CENDAS.





